Tippgeber-Vertrag
zwischen
Kevin Hamann Immobilien, Markhege 96, 44265 Dortmund,
Erlaubnis nach § 34c GewO durch das Ordnungsamt der Stadt Dortmund
– nachfolgend „Auftraggeber" –
und der Person, die sich im Empfehlungsprogramm registriert und diesen Vertrag durch Bestätigung
im Registrierungsformular annimmt
– nachfolgend „Tippgeber" –
Präambel
Der Auftraggeber ist als Immobilienmakler tätig. Der Tippgeber möchte dem Auftraggeber gelegentlich Kontakte zu Personen nachweisen, die Interesse an einer Immobilienbewertung, einem Immobilienverkauf oder einer entsprechenden Beratung haben könnten (nachfolgend „Interessent"). Dieser Vertrag regelt die Bedingungen dieser Zusammenarbeit.
§ 1 Vertragsgegenstand und Abgrenzung
(1) Der Tippgeber erhält bei Registrierung einen persönlichen, eindeutigen Empfehlungslink.
(2) Ein Interessent gilt als durch den Tippgeber vermittelt, wenn er über diesen Empfehlungslink Kontakt zum Auftraggeber aufnimmt und dieser Vorgang im System des Auftraggebers dokumentiert ist.
(3) Der Tippgeber wird ausschließlich als Nachweisgeber tätig. Er erbringt keine Makler-, Beratungs-, Bewertungs- oder Verhandlungsleistungen und tritt insbesondere nicht vermittelnd im Sinne des § 34c GewO auf. Jede darüber hinausgehende Tätigkeit ist nicht Gegenstand dieses Vertrags und vom Tippgeber zu unterlassen.
(4) Der Tippgeber ist nicht berechtigt, im Namen des Auftraggebers Erklärungen abzugeben, Zusagen zu machen oder Verträge zu schließen.
§ 2 Pflichten des Tippgebers
(1) Der Tippgeber darf seinen Empfehlungslink über soziale Netzwerke, Messenger-Dienste, E-Mail oder sonstige Kanäle teilen.
(2) Er verpflichtet sich dabei, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen, die den Inhalten der vom Auftraggeber bereitgestellten Landingpages und Werbematerialien entsprechen. Unrichtige, irreführende oder unrealistische Aussagen über Leistungen, Preise, Bewertungen oder Ergebnisse des Auftraggebers sind unzulässig.
(3) Im Übrigen gilt:
- Der Tippgeber unterlässt jede Form unzulässiger Werbung, insbesondere unaufgeforderte Telefonanrufe, E-Mails oder Messenger-Nachrichten an Personen ohne deren vorherige Einwilligung (§ 7 UWG).
- Der Tippgeber übermittelt dem Auftraggeber keine personenbezogenen Daten von Interessenten. Der Interessent stellt den Kontakt stets selbst über den Empfehlungslink her.
- Der Tippgeber setzt den Empfehlungslink nicht in bezahlter Werbung sowie nicht auf Vergleichs- oder Gutscheinportalen ein, sofern keine gesonderte Zustimmung in Textform vorliegt.
- Über die Verwendung der bereitgestellten Materialien hinaus erweckt der Tippgeber nicht den Eindruck, im Namen oder Auftrag des Auftraggebers zu handeln oder selbst als Makler tätig zu sein.
§ 2a Werbematerialien und Nutzungsrecht
(1) Der Auftraggeber stellt dem Tippgeber auf dessen persönlicher Tippgeber-Seite Werbematerialien zur Verfügung, insbesondere Textvorschläge sowie Bildvorlagen für Beiträge in sozialen Netzwerken.
(2) Der Auftraggeber räumt dem Tippgeber für die Dauer dieses Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares und jederzeit widerrufliches Recht ein, diese Materialien unverändert zum Zweck der Empfehlung zu verwenden und zu veröffentlichen.
(3) Eine inhaltliche Veränderung der Materialien sowie deren Nutzung über den Zweck dieses Vertrags hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Mit Beendigung dieses Vertrags endet das Nutzungsrecht; bereits veröffentlichte Beiträge sind auf Aufforderung zu entfernen, soweit dies zumutbar ist.
§ 3 Provision
(1) Höhe. Der Tippgeber erhält eine Provision in Höhe von 10 % des Netto-Provisionsbetrags (ohne Umsatzsteuer), den der durch ihn vermittelte Interessent an den Auftraggeber gezahlt hat.
(2) Bemessungsgrundlage. Maßgeblich ist ausschließlich der Provisionsanteil, den der vermittelte Interessent selbst gezahlt hat. Ein Anspruch auf 10 % der gesamten aus dem Objekt erzielten Provision besteht ausdrücklich nicht. Zahlt beispielsweise zusätzlich eine weitere Vertragspartei (etwa ein Käufer) Provision, bleibt dieser Anteil bei der Berechnung außer Betracht.
(3) Entstehung des Anspruchs. Der Provisionsanspruch des Tippgebers entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem die Provision des vermittelten Interessenten vollständig und endgültig auf dem Konto des Auftraggebers eingegangen ist. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch, auch nicht dem Grunde nach.
(4) Fälligkeit. Die Provision ist innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungseingang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig und wird auf ein vom Tippgeber zu benennendes Konto überwiesen.
(5) Voraussetzungen im Übrigen. Der Anspruch setzt kumulativ voraus, dass (a) der Interessent nachweislich über den Empfehlungslink des Tippgebers Kontakt aufgenommen hat, (b) zwischen dem Auftraggeber und dem Interessenten ein kostenpflichtiger Maklervertrag zustande gekommen ist und (c) hieraus ein notariell beurkundeter Kaufvertrag resultiert.
(6) Teilzahlungen und Rückabwicklung. Erfolgt die Provisionszahlung des Interessenten in Teilbeträgen, entsteht der Anspruch jeweils anteilig mit Eingang des jeweiligen Teilbetrags. Wird eine bereits gezahlte Provision ganz oder teilweise zurückgefordert oder rückabgewickelt, entfällt der Anspruch des Tippgebers in entsprechendem Umfang; bereits ausgezahlte Beträge sind in diesem Umfang zurückzuerstatten.
(7) Mehrfachzuordnung. Nehmen mehrere Tippgeber für denselben Interessenten eine Empfehlung in Anspruch, ist der zeitlich erste dokumentierte Kontakt über einen Empfehlungslink maßgeblich.
(8) Kein Anspruch bei Bestandskunden. Kein Anspruch besteht, wenn der Interessent dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Empfehlung bereits als Auftraggeber, Interessent oder Kontakt bekannt war.
(9) Steuern. Die Provision versteht sich als Bruttobetrag. Der Tippgeber ist für die zutreffende steuerliche Behandlung seiner Einnahmen selbst verantwortlich, insbesondere für die Einkommensteuer sowie für eine etwaige Gewerbeanmeldung bei nachhaltiger Tätigkeit. Ist der Tippgeber umsatzsteuerpflichtig, weist er die Umsatzsteuer gesondert aus; sie ist dann zusätzlich zu zahlen.
(10) Angaben zur Auszahlung. Für die Registrierung genügen Name und E-Mail-Adresse. Sobald die Voraussetzungen eines Provisionsanspruchs nach Absatz 5 eingetreten sind, ist der Tippgeber verpflichtet, dem Auftraggeber die zur Auszahlung und ordnungsgemäßen Verbuchung erforderlichen Angaben in Textform mitzuteilen, insbesondere:
- vollständiger Vor- und Nachname sowie vollständige Anschrift,
- Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber),
- sofern vorhanden: Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Angabe, ob die Tätigkeit unternehmerisch ausgeübt wird.
(11) Folgen fehlender Angaben. Bis zur vollständigen Mitteilung dieser Angaben ist die Provision nicht zur Auszahlung fällig; die Frist nach Absatz 4 beginnt erst mit Eingang der vollständigen Angaben. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Auszahlung zu verweigern, solange die Angaben unvollständig oder erkennbar unrichtig sind. Hintergrund ist unter anderem, dass Betriebsausgaben steuerlich nur berücksichtigt werden können, wenn der Empfänger genau benannt ist (§ 160 Abgabenordnung).
(12) Prüfpflichten. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten — insbesondere aus dem Geldwäschegesetz und dem Steuerrecht — einen Nachweis der Identität des Tippgebers zu verlangen. Kommt der Tippgeber einem solchen Verlangen nicht nach, entfällt der Auszahlungsanspruch.
(13) Abrechnung. Der Auftraggeber legt dem Tippgeber auf Verlangen die für die Berechnung maßgebliche Bemessungsgrundlage in geeigneter Form offen.
§ 4 Kein Anstellungs- oder Handelsvertreterverhältnis
Dieser Vertrag begründet weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Handelsvertreterverhältnis im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Der Tippgeber ist in seiner Tätigkeit frei, weisungsunabhängig und zu keinerlei Mindesttätigkeit oder Erfolg verpflichtet. Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB besteht nicht.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Bestätigung durch den Tippgeber im Rahmen der Online-Registrierung und läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Beide Parteien können den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen in Textform (z. B. E-Mail) kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen § 2 vor.
(4) Provisionsansprüche aus Vermittlungen, die vor Wirksamwerden der Kündigung erfolgt sind, bleiben bestehen, sofern die Voraussetzungen des § 3 später eintreten.
§ 6 Datenschutz
Die Verarbeitung der Daten des Tippgebers erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung des Empfehlungsprogramms. Der Tippgeber verpflichtet sich seinerseits, bei der Weitergabe seines Empfehlungslinks keine personenbezogenen Daten Dritter ohne deren Kenntnis zu verarbeiten oder zu übermitteln.
§ 7 Vertraulichkeit
Der Tippgeber behandelt alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten nicht öffentlichen Informationen — insbesondere Provisionshöhen, Kundendaten und interne Abläufe — vertraulich und gibt sie nicht an Dritte weiter. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
§ 7a Verfügbarkeit der Programmseiten
(1) Die Nutzung der Programmseiten ist für den Tippgeber unentgeltlich und freiwillig. Der Auftraggeber bemüht sich um einen möglichst störungsfreien Betrieb, schuldet jedoch keine ununterbrochene Verfügbarkeit und keine bestimmte technische Funktionalität.
(2) Einschränkungen können sich insbesondere durch Wartungsarbeiten, technische Störungen, Ausfälle eingesetzter Dienstleister oder Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers ergeben.
(3) Ist die technische Zuordnung einer Empfehlung aufgrund einer Störung nachweislich unterblieben, wird der Auftraggeber sie auf Nachweis des Tippgebers hin nachträglich berücksichtigen. Ein darüber hinausgehender Anspruch wegen entgangener Provision besteht nicht, soweit den Auftraggeber kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit trifft.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftraggeber haftet nicht für Aussagen, die der Tippgeber entgegen § 2 gegenüber Interessenten trifft.
(2) Der Tippgeber stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten aus diesem Vertrag beruhen.
(3) Die Haftung des Auftraggebers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzterem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 9 Änderungen des Programms
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Empfehlungsprogramm mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen in Textform zu ändern oder zu beenden. Bereits entstandene Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Tippgeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Dortmund.
